Der Zweck dieses Verfahrens ist es, den Prozess darzustellen, der eintreten sollte, falls eine Beschwerde oder Berufungen von Kunden, zertifizierten Organisationen, Kandidaten, zertifizierten Personen, Studenten und anderen Parteien in Bezug auf die Regeln, Richtlinien, Verfahren, Zertifizierungsentscheidungen oder den gesamten PECB-Betrieb eingeht.
Das Verfahren umfasst die an die PECB gerichteten Beschwerden und Einsprüche als Reaktion auf die Bewertungsmaßnahmen, die folgenden Empfehlungen und die Rolle der Beschwerdekommission bei der Erzielung einer endgültigen Einigung aufgrund des Einspruchs.
ISO/IEC 17024:2012, Klauseln 9.8 und 9.9 über Berufung und Beschwerden
ISO/IEC 17021:2015, Klauseln 9.7 und 9.8 über Berufung und Beschwerden
ISO/IEC 17065:2012, Klausel 7.13 Beschwerden und Berufung
NEASC, Kommission für Hochschulstandards für die Akkreditierung, Klausel 9.13 Transparenz und Klausel 9.19 Öffentliche Offenlegung
Beschwerde:
Berufung:
PECB Dienstleistungen:
Der Zweck dieses Verfahrens ist es, den Prozess darzustellen, der eintreten sollte, falls eine Beschwerde oder ein Berufung von Kunden, zertifizierten Organisationen, Kandidaten, zertifizierten Personen, Studenten und anderen Parteien in Bezug auf die Regeln, Richtlinien, Verfahren, Zertifizierungsentscheidungen oder den gesamten PECB-Betrieb eingeht.
Alle Beschwerden werden vom Geschäftsführer und/oder einem von ihm beauftragten Mitarbeiter geprüft. Der benannte Mitarbeiter darf nicht zu den Mitarbeitern gehören, die an der Bewertung beteiligt sind, gegen die eine Beschwerde oder eine Berufung eingelegt wird.
Für den Fall, dass die Person, die die Beschwerde einreicht, mit der Überprüfung und der Entscheidung über die Beschwerde nicht zufrieden ist, kann sie einen Einspruch einlegen.
Anschließend ernennt die PECB ein Berufungsausschuss, die für das Berufungsverfahren zuständig ist und für die Wahrung der Unparteilichkeit in Bezug auf die Beschwerde und die Tätigkeit des Unternehmens verantwortlich ist. Diese Struktur ermöglicht die Beteiligung aller Beteiligten, die wesentlich an der Entwicklung von Strategien und Grundsätzen für den Inhalt und das Funktionieren der PECB-Dienste beteiligt sind, ohne dass ein besonderes Interesse vorherrscht.
Der Berufungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei die Mehrheit der Mitglieder unabhängig vom Personal der PECB ist. Auf Verlangen des Berufungsausschuss stellt die Geschäftsleitung der Kommission alle notwendigen Informationen zur Verfügung, einschließlich der Gründe für alle wichtigen Entscheidungen, Maßnahmen und die Auswahl der für bestimmte Tätigkeiten verantwortlichen Personen, damit die PECB eine angemessene und unparteiische Entscheidung treffen kann.
Der Berufungsausschuss ist in ihren Empfehlungen unabhängig von der Unternehmensleitung, es sei denn, dies ist durch internationales oder nationales Recht vorgeschrieben. Wird der Empfehlung des Vorstands von der Unternehmensleitung nicht entsprochen, so trifft der Vorstand geeignete Maßnahmen, zu denen auch die Unterrichtung der Akkreditierungsstelle gehören kann.
Die Mitglieder des Berufungsausschusses sind unabhängige und unparteiische Mitglieder, die von der PECB ernannt werden. Für den Fall, dass ein oder mehrere Mitglieder des Berufungsausschusses einen Interessenkonflikt aufgrund der Tatsachen oder Umstände einer bestimmten Berufung, einschließlich des Beschäftigungsverhältnisses oder anderer Verbindungen des Berufungsklägers, haben, wählt die Leitung der PECB zusammen mit dem amtierenden Vorsitzenden des Berufungsausschusses ein oder mehrere Ersatzmitglieder aus, die über diesen Anspruch verhandeln und entscheiden.
Wenn der Kandidat mit der gegebenen Bewertung/Beurteilung nicht einverstanden ist, muss er der PECB so schnell wie möglich schriftlich die Gründe für die Ablehnung mitteilen.
Die Beschwerde ist unverzüglich nach Erhalt der neu bewerteten Entscheidung und spätestens 30 Arbeitstage nach Erhalt der Entscheidung einzureichen.
Die Beschwerde ist schriftlich per E-Mail und/oder über das PECB-Ticketing-System einzureichen.
Die Beschwerde umfasst neben den personenbezogenen Daten (vollständiger Name, Anschrift und andere Kontaktdaten) des Beschwerdeführers auch die persönliche Meinung des Beschwerdeführers über die Bewertung, die Gründe für die Ablehnung der bei der ersten Entscheidung und der zweiten Bewertung getroffenen Entscheidung sowie den angestrebten Vergleich.
Die Einreichung, Untersuchung und Entscheidung über Beschwerden darf nicht zu diskriminierenden Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer führen.
Beschwerden werden vom Geschäftsführer und/oder einem von ihm beauftragten Mitarbeiter geprüft. Der benannte Mitarbeiter darf nicht zu den an der Erstuntersuchung beteiligten Mitarbeitern gehören. Der Beschwerdeprüfer sollte die Erklärung des Beschwerdeführers berücksichtigen und eine schriftliche Antwort geben, die Folgendes beinhaltet:
Der Prüfer der Beschwerde sollte innerhalb von 30 Werktagen nach Erhalt einer Beschwerde antworten. Der Beschwerdeführer erhält eine Antwort auf die schriftlich (per E-Mail) getroffene Entscheidung.
Wenn der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis in dieser Phase einverstanden ist, geht die Beschwerde nicht in weitere Schritte über.
Ist der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis nicht zufrieden, kann er Beschwerde einlegen (siehe 5.2.2 Beschwerdeverfahren).
Alle Beschwerden, einschließlich der ergriffenen Maßnahmen, werden von der PECB verfolgt und aufgezeichnet.
Informationen, die in Ihrer Beschwerde enthalten sein müssen:
Neben persönlichen Informationen (vollständiger Name, E-Mail-Adresse, Telefon) schreiben Sie bitte in das Nachrichtenfeld Ihre Meinung über die Bewertung und warum Sie mit der ersten Entscheidung und der zweiten Bewertung nicht zufrieden sind.
Ist der Beschwerdeführer mit den Entscheidungen der ersten Stufe (Neubewertung) und der zweiten Stufe (Beschwerde) nicht einverstanden, so kann er die dritte Stufe einleiten und Berufung einlegen, in der die Gründe für die Ablehnung dargelegt werden.
Schritte, die von der Berufungskläger zu befolgen sind:
Schritte, die von der PECB zu befolgen sind:
Informationen, die in Ihrer Berufung enthalten sein müssen:
Neben personenbezogenen Daten (vollständiger Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) schreiben Sie bitte in ein Nachrichtenfeld Ihre Meinung über die Bewertung und warum Sie mit der ersten, zweiten Bewertung und einer nach der Beschwerde durchgeführten Überprüfung nicht zufrieden sind.
1. Zweck
2. Umfang
3. Referenzen
4. Begriffe und Definitionen
5. Verfahrensübersicht
5.1 Kriterien für die Auswahl der Mitglieder des Berufungsausschusses
5.2 Begriffe und Betriebsverfahren
5.2.1 Beschwerdeverfahren
Falls erforderlich, wird die PECB geeignete Korrektur- und Korrekturmaßnahmen ergreifen.
5.2.1.1 Anweisungen zur Einreichung einer Beschwerde:
5.2.2 Berufungsverfahren
5.2.2.1 Anweisungen zur Einlegung einer Berufung: